Aktuelle Lohnsteuer-Praxistipps 2025
Höhere FreibeträgeDer Lohnsteuerfreibetrag wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 angepasst. Dies kann zu einer geringeren Lohnsteuerbelastung für Ihre Mitarbeiter führen. Ihr Lohnbüro hat das sicher schon erledigt.
Wegfall der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren
Ab 2025 wird die begünstigende Fünftelregelung nur noch im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung angewendet. Dies betrifft insbesondere Abfindungszahlungen. Arbeitgeber können diese Regelung nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigen. Informieren Sie betroffene Mitarbeiter über die Möglichkeit einer Antragsveranlagung, um Liquiditätsnachteile zu vermeiden.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in der Ihnen bekannten Form hat zum 31.12.2022 ausgedient. Sie löst den „gelben Schein“ ab. Entsprechend wurde zum 01.01.2023 das Meldeverfahren für Arbeitgeber verpflichtend.
Kinderkrankentage für 2024/2025
Die Kinderkrankentage werden für 2024/2025 von zehn auf 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil im Jahr erhöht. Für Alleinerziehende sind es statt 20 nun 30 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern können künftig insgesamt bis zu 35 Arbeitstage pro Elternteil genommen werden oder 70 Arbeitstage im Falle von Alleinerziehenden.
Änderungen in der Pflegeversicherung
Der Prozentsatz zur PV steigt ab Januar 2025 von 3,4% auf 3,6%. Schon seit 2005 müssen Arbeitnehmer die „Elterneigenschaft“ nachweisen, um nicht den Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung zahlen zu müssen. Seit Juli 2023 muss die Anzahl aller Kinder nachgewiesen werden, um nicht ungerechtfertigt zu viel Pflegeversicherung zu zahlen. Bei Kindern, die neu hinzukommen oder wegfallen, lassen Sie den Mitarbeiter bitte das Formular Elterneigenschaft aktualisieren. Nutzen Sie hierfür bitte unser Formular „Arbeitnehmernachweis Elterneigenschaft“.
Erhöhung des Mindestlohnes
Ab dem 01.Januar 2025 erhöht sich der Mindestlohn erneut auf 12,82 EUR / Stunde.
Geringfügigkeitsgrenze (Mini Job)
Die dynamische Geringfügigkeitsgrenze wird ab Januar 2025 auf 556,00 EUR angepasst und an den Mindestlohn gekoppelt. Die Abgaben betragen 30 % und werden i.d.R. vom Arbeitgeber getragen. Die 2% Pauschalsteuer kann auch auf den Arbeitnehmer „abgewälzt“ werden.
Übergangsbereich (Midi Job)
Der Übergangsbereich für Midi Jobs ändert sich ab Januar 2025 und liegt nun zwischen 556,01 und 2.000,00 EUR / Monat. In diesem Bereich zahlen Arbeitnehmer weniger Sozialversicherung.
Mehr Lohn für Maler und Lackierer
Ab 1. April 2024 steigt der Tariflohn für Maler und Lackierer. Dazu gehört der Mindestlohn I für Helfer, der ab April 13,00 Euro pro Stunde beträgt. Der Mindestlohn II für Gesellen liegt bei 15,00 Euro. Diese Stundenlöhne gelten bis März 2025.
Grundsätzlich kann Kurzarbeitergeld für zwölf Monate bezogen werden. Ab 04/2022 trägt der Arbeitgeber die auf die Kurzarbeit entfallenen SV-Beiträge wieder allein.
Betriebliche Altersvorsorge
Seit 2019 ist die betriebliche Altersvorsorge neu geregelt. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz sowie der §100 EStG trat in Kraft. Ab Januar 2022 ist bei ALLEN bAV-Verträgen zu beachten, dass die SV-Ersparnis des Arbeitgebers (mind. 15%) bei der Gehaltsumwandlung zwingend als AG-Anteil zu zahlen ist.
Zuschüsse für Fahrten mit dem eigenen PKW
Zuschüsse für Fahrten mit dem eigenen PKW können bereits ab 2021 ab dem 21. Kilometer mit 0,35€/km gezahlt werden und sind weiterhin mit 15% zu versteuern. Die Zuschüsse müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gezahlt und nachgewiesen werden.
Bei der Abrechnung eines Firmen-PKWs sind ebenfalls ab dem 21. Kilometer 0,35 €/km anzusetzen.
A1-Bescheinigung
Werden Arbeitnehmer von deutschen Unternehmen zum Arbeiten in andere EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten (Island, Norwegen, Liechtenstein) oder in die Schweiz entsandt, wird in der Praxis die sogenannte A1-Bescheinigung benötigt. Diese A1-Bescheinigung ist seit 2019 verpflichtend elektronisch. Das gilt auch bei kurzen Einsätzen von nur wenigen Tagen oder Stunden.
Meldung an die Berufsgenossenschaft
Seit der Jahresmeldung 2018 gilt nur noch das elektronische Meldeverfahren an die Berufsgenossenschaft, welches nur aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungssystem möglich ist. Hier werden die Stammdaten ausgetauscht und die jeweils korrekten Mitgliedsnummern und Gefahrentarife von der BG zurückgemeldet. Ohne die Mitgliedsnummer / PIN ist künftig keine Abrechnung mehr möglich. Das seit einigen Jahren verpflichtende Meldeverfahren zur Unfallversicherung wurde seit 2016 verändert und von der Jahresmeldung (SV) getrennt. So gibt es nun am Jahresende zwei Meldungen (eine Jahresmeldung SV und eine Jahresmeldung UV).
Schätzverfahren bei den Krankenkassen
Seit Januar 2017 regelt das 2. Bürokratieentlastungsgesetz, dass das aufwändige Schätzverfahren bei den Krankenkassen vereinfacht wird. Wenn die tatsächliche Höhe der Beiträge im laufenden Monat noch nicht bekannt ist, kann der Arbeitgeber eine Schätzung in Höhe des Beitrags des Vormonats abgeben.
Bereits seit 2015 muss für alle, auch für MINI-Jobber und Kurzfristig Beschäftigte zwingend ein Arbeitszeitnachweis (mit Beginn und Ende der Tätigkeit) geführt werden (lt. § 19 Arbeitnehmerentsendegesetz).
Sachbezugsgrenzen
Der steuer-u. sv-freie Sachbezug hat sich ab Januar 2022 auf 50,00 EUR / Monat erhöht, jedoch änderten sich auch die Bedingungen.
Die Freigrenze für Sachzuwendungen aus besonderem Anlass bleibt bei 60 EUR. Geldzuwendungen sind nach wie vor stets steuer- und beitragspflichtig, auch wenn der Betrag die vorstehende Freigrenze nicht übersteigt. Dies betrifft auch die Freigrenze für Arbeitsessen.
Wichtige Eckdaten für 2025
Beitragsbemessungsgrenzen
Ab dem 01.01.2025 wird die Rechtskreistrennung in „Ost“ und „West“ bei den DEÜV-Meldungen entfallen.
- KV/PV monatlich 5512,50 €
- RV/AV monatlich 8050,00 €
Der Beitragssatz zur Rentenversicherung bleibt in 2025 stabil bei 18,6 %.
Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung beträgt in 2025 bei 2,6 %.
Die Berechnung des Beitragssatzes in der Pflegeversicherung wurde in 2024 neu geregelt und es gibt Ermäßigungen für bis zu 5 Kinder unter 25 Jahren (je 0,25%).
Reisekostenregelung
Die Regelung der Reisekosten wurde ab 2014 neu geregelt. Das Wichtigste ist die Einführung des Begriffs „erste Tätigkeitsstätte“. Von diesem Begriff hängt es zukünftig ab, ob sie es überhaupt mit „Reisekosten“ zu tun haben. Die Sätze für die Verpflegungsmehraufwendungen gelten seit 2020 wie folgt:
- Eintägige auswärtige Tätigkeiten mit einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte – 14 EUR lohnsteuerfrei,
- „An- und Abreisetag“ bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten im Inland ohne Prüfung der Mindestabwesenheitszeit – 14 EUR lohnsteuerfrei,
- Der „Zwischentag“ bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten im Inland (24 Stunden von seiner Wohnung abwesend) – 28 EUR lohnsteuerfrei,
Künstlersozialkasse
Achtung, die jährliche Meldung an die Künstlersozialkasse ist bis 31.03. des Folgejahres fällig. Der Satz für 2025 bleibt bei 5,0 %. Abgabepflichtig sind Unternehmen, die Leistungen von Künstlern oder Werbeagenturen in Anspruch nehmen. Seit 2007 prüft die Deutsche Rentenversicherung diese Sachverhalte mit. Zur Abgabepflicht gibt es neu geregelte Ausnahmen. Die Bagatellgrenze für abgabepflichtige Unternehmen wird in zwei Schritten auf 1.000 EUR im Kalenderjahr erhöht.
- Bagatellgrenze 2024: 450 EUR
- Bagatellgrenze 2025: 700 EUR
- Bagatellgrenze 2026: 1.000 EUR
Nähere Infos: www.kuenstlersozialkasse.de
Schwerbehindertenabgabe
Die Schwerbehindertenabgabe (REHADAT) ist ab einer Mitarbeiterzahl ab 20 Arbeitnehmern Pflicht.
SOFORTMELDUNGEN
Seit 2009 gibt es wieder die SOFORTMELDUNG für einige Branchen.
Übungsleiterpauschale
Die steuerfreie Übungsleiterpauschale beträgt seit 2021 3.000,00 EUR. Die eventuell anfallende Ehrenamtspauschale wurde ebenfalls erhöht auf 840,00 EUR.
Umlageverfahren LFZ / Mutterschutz / Insolvenz
Seit Januar 2006 müssen Firmen, die regelmäßig bis zu 30 Arbeitnehmer beschäftigen (Vorjahr betrachten) die Umlage 1 (Lohnfortzahlungsversicherung) zahlen. Sie können immer zum Jahresende für das nächste Jahr (Termin bis 21.01.) zwischen i.d.R. 1-4 Umlagesätzen je Krankenkasse wählen und erhalten dann den jeweiligen Erstattungssatz bei Krankheit ihrer Mitarbeiter.
Umlage 2 (Mutterschutz) gilt seit 2006 für alle Unternehmen. Ist das nur eine lästige Pflichtversicherung? Sollten Sie eine Arbeitnehmerin haben, die schwanger ist, erstattet Ihnen die Umlagekasse 100% Ihrer Kosten. Bei Beschäftigungsverbot inklusive AG-Anteil!
Ab 2025 erhöht sich die Insolvenzgeldumlage (Umlage 3) auf 0,15% des RV-pflichtigen Entgelts.